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   BSG, 20.11.1970 - 10 RV 660/68   

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https://dejure.org/1970,11323
BSG, 20.11.1970 - 10 RV 660/68 (https://dejure.org/1970,11323)
BSG, Entscheidung vom 20.11.1970 - 10 RV 660/68 (https://dejure.org/1970,11323)
BSG, Entscheidung vom 20. November 1970 - 10 RV 660/68 (https://dejure.org/1970,11323)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 24.10.1957 - 10 RV 945/55

    Fürsorge und Versorgung nach dem Wehrmachtfürsorge- und Versorgungsgesetz (WFVG)

    Auszug aus BSG, 20.11.1970 - 10 RV 660/68
    keinesfalls vor -" Die Fälle der unmittelbaren Kriegseinvirkung sind, wie das BSG in ständiger Recht5prechung entschieden hat, in $ 5 BVG abschließend aufgeführt (vgl" BSG 2, 29; Urteile des erkennenden Senats vom 230 Juli 1969 - 10 BV 156/67 - vom 17" April 1970 - 10 BV 210/68 -)0 Eine Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung kann daher nur dann bejaht werden, wenn einer der in 5 5 BVG aufgezählten Tatbestände gegeben ist" Von den in dieser Vorschrift genannten Einzeltatbeständen kommen hier als Anspruchsgrnndlage lediglich 5 5 Abs" 1 Buchst" d und e BVG in Betracht, denn der Kläger hat seine Augenschädigung weder durch Kampfhandlungen und damit unmittelbar zu- sammenhängende militärische Maßnahmen (Buchst° a), noch durch behördliche Maßnahmen im unmittelbaren Zusammenhang mit Kampfhandlungen oder ihrer Vorbereitung (Buchst° d) nocL durch Einwirkungen der Flucht vor einer aus kriege- Ls\"ng Vorgängen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib OQCJheben (Buchst° o) erlitten° Zutreffend ist das LSG davo: ausgegangen, daß auch in den Fällen des 5 1 Abs° 2 Buchnt° a BVG i"V"m° @ 5 BVG das schädigende Ereignis, hier also die Schädigung durch eine unmittelbare Kriegseinwirkung, erwiesen sein muß° Lediglich zur Anerkennung einer Gesundheitsstörung "als Folge einer Schädigung" genügt gemäß 5 1 Abs° } Satz 1 BVG die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhangs (vgl° BSG 6, 70)° Das LSG hat zunächst festgestellt, daß sich der Zeitpunkt der Infektion des Klägers mit der ägyptischen Augenkrankheit nicht mehr genau feststellen läßt und daß sich rückschauend auch nicht mehr die Frage beantworten läßt, auf welche Weise es zur Ansteckung gekommen iStJ ob sich der Kläger insbesondere nur an einem Besatzungsangehörigen infizicren konnte° Das LSG hat alsdann weiter festgestellt, daß selbst dann, wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß der Kläger im Zeitpunkt der Besetzung der Pfalz durch französische Truppen im November/Dezember 1918 erstmals an Trachom erkrankt ist und daß in jener Zeit marok- ."gkanische Soldaten im Hause seiner Eltern in Rodalben einquartiert gewesen sind, diese nicht als einzige Infektionequelle in Betracht kommenc Eindeutige Nachweise dafür, daß sich unter den in Rodalben einquartierten Marokkanern ein Soldat mit einem ansteckungsfähigen Trachom befunden hat, liegen nämlich nicht vor, Nach den Feststellungen des LSG kann sich der Kläger sein Augenleiden auch auf dem Wege über andere Infektionsquellen zugezogen haben, da die ägyptische Augenkrankheit in jener Zeit im Deutschen Reich keineswegs völlig unbekannt gewesen ist und auch nicht erst durch die nordafrikanischen Besatzungstruppen einge- schleppt werden ist; auch ist die Zahl der einschlägigen Erkrankungen in den besetzten Gebieten und insbesondere in der Pfalz nach der Besetzung nicht nennenswert engestiegen" Diese Feststellungen sind von dem Kläger mit Be" visionsrügen nicht angegriffen; sie sind daher für das Be" visionsgericht bindend (@ 163 SGG)Q.
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